Allgemeine Verkaufsbedingungen
Diversey Deutschland GmbH & Co. OHG
Stand Jan 2021
1. Geltungsbereich
1.1 Allen von uns erstellten Angeboten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unsere Außendienst-Mitarbeiter und freien Mitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen berechtigt.
1.2 Die Allgemeinen Verkaufsgeschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind verbindlich, wenn wir diese schriftlich und ohne Vorbehalt erteilen. Maßgeblich für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist jedoch die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung, sofern nicht der Besteller seine Bestellung inhaltsgleich zu unserem verbindlichen Angebot erteilt hat.
2.2 Nimmt der Besteller Beratungsleistungen in Anspruch, hat er uns auf eine außergewöhnliche bzw. überdurchschnittliche Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf aus seiner Sicht erhöhte Risiken beim Einsatz unserer Lieferungen vollständig zu informieren.
3. Pflichten des Bestellers
3.1 Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall beträgt der zu leistende Schadensersatz pauschal 20% der vereinbarten Nettovergütung bei Kaufverträgen oder Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Beweislastumkehr ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Statt dieser Rechte können wir innerhalb einer mit dem Besteller vereinbarten, angemessenen verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Besteller.
3.2 Bei Produkten, die ein wassergeführtes Zumischsystem erfordern, garantiert der Besteller, dass er dazu einen Wasseranschluss nach den geltenden Vorgaben des DVGW bereit stellt und die damit verbunden Sicherheitseinrichtungen im vorgeschriebenen Turnus wartet. Wir übernehmen keine Haftung für Kontaminationen der Wasserversorgung des Kunden mit von uns gelieferten Chemikalien.
4. Preise
Erfolgt die Ausführung einer Bestellung ohne Preisvereinbarung, haben wir das Recht, die Preise nach der jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen.
5. Zahlungsfrist, Aufrechnung
5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.2 Stehen mehrere Forderungen offen, können wir Zahlungen des Kunden auf die älteste offene Forderung verrechnen. Gerät der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten, wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder entstehen aus anderen Gründen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche gefährdet ist, haben wir das Recht, die Erfüllung laufender Verträge Zug um Zug von der Gegenleistung oder von einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. In solchen Fällen haben wir außerdem das Recht, bestehen de Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
5.3 Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Besteller mit gegenüber ihm bestehenden Verbindlichkeiten aufzurechnen. Der Besteller kann fällige Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen wegen Mängeln oder wegen der teilweisen Nichterfüllung, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung.
6. Lieferzeit
6.1 Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen oder Terminen darauf zurückzuführen, dass wir durch Umstände, deren Eintritt wir nicht zu vertreten haben und deren Folgen wir bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern oder überwinden konnten (wie beispielsweise Streiks, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen, die Auswirkungen von Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien oder anderweitige Fälle höherer Gewalt) an der Leistungserbringung gehindert werden, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Besteller über den Eintritt der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichten. Besteht ein Hindernis auf die Dauer eines Zeitraums von mehr als 3 Monaten, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir berechtigt, soweit diese für den Besteller nicht unzumutbar sind.
7. Versand, Gefahrübergang
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich CPT gemäß Incoterms 2020 mit Zustellung durch einen von uns auszuwählenden Frachtführer auf einem Transportweg unserer Wahl. Wenn der Besteller die Lieferungen abweichend hiervon ausnahmsweise selbst abholt oder durch eine von ihm bestimmte Transportperson abholen lässt, geht die Gefahr mit Übergabe an ihn bzw. die durch ihn bestimmte Transportperson auf ihn über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Bei Abgang der Warensendung werden Menge, Stückzahl und Gewicht - auch bei Sammelladungen – durch unsere Kontrolle festgestellt. Das Risiko eines
Verlusts während des Transports trägt der Besteller. Ihm bleibt die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass die von uns getroffenen Feststellungen unrichtig waren.
8. Palettierte Belieferung
Bei Bestellung nach artikelreinen Vollpaletten sind wir bereit, diese Ware auf der europäischen Pool-Palette 800 x 1200 mm anzuliefern. Bei einer palettierten Belieferung ist der Empfänger verpflichtet, sofort bei Auslieferung der Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Leerpaletten zur Verfügung zu stellen. Tauschfähig sind grundsätzlich nur einwandfreie Euro-Pool-Paletten gleicher Größe und Bauart und mit entsprechenden Brandzeichen. Paletten, die wir beschädigt zurückerhalten, werden mit Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert. Nicht zurückgegebene Tauschpaletten müssen wir dem Empfänger mit dem Wiederbeschaffungspreis (zur Zeit k 11,--/Palette) belasten. Der Nachweis, dass im Einzelfall Paletten bereits beschädigt übernommen oder bereits zurückgegeben worden sind, obliegt dem Warenempfänger.
Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig ob die Lieferung ohne Verarbeitung weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Der Besteller hat das Recht, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs selbst einzuziehen. Wir sind auch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns aber, dies solange nicht zu tun, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller darf die Ware jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder in anderer als in der hier zugelassenen Form über sie verfügen.
8.3 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei sonstigem Vermögensverfall haben wir unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung zu widerrufen. In diesem Fall hat der Besteller auch die Verarbeitung der Ware sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist als unser Eigentum zu kennzeichnen und separat zu lagern. Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, haben wir auch das Recht, Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, nachdem wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückgetreten sind.
8.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder durch den Besteller sonst verarbeitet oder umgebildet, überträgt uns der Besteller die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Lieferung und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
8.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir diese auf Verlangen des Bestellers freigeben.
9. Mängelrüge, Mängelrechte
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns hier- bei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, anzuzeigen.
9.2 Ist die Mängelrüge berechtigt, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder mangelfreie Lieferung. Der Besteller hat uns hierfür eine Frist von mindestens 10 Tagen, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Nur dann, wenn wir der Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen sind oder wenn die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist, oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur im Rahmen der Haftungsregelung nach Ziffer 10 zu.
9.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken und Baumaterialien sowie die Verjährungsregelung des § 445b BGB im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.
10. Schadensersatzansprüche
10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, zu denen auch Aufwendungsersatzansprüche zählen, sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt. Wir haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist unsere Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.2 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aufgrund übernommener Garantien sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz bzw., falls dem Besteller bekannt und wenn diese vom Geschäftssitz abweichen, die jeweilige Produktionsstäte oder das jeweilige Abgangslager.
11.2 Gerichtsstand ist Mannheim, sofern der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt für den Besteller ausschließlich. Wir behalten uns alternativ das Recht vor, nach unserer Wahl den Besteller an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.